Ein
alter Streit bricht wieder los: Als vor einigen Tagen Kulturpolitiker von SPD
und Grünen den Vorschlag eines Bundeskulturministeriums präsentierten, fühlten
sich die Wahrer der Kulturhoheit der Länder sogleich mächtig provoziert. Wie
viel Bundeskulturstaatlichkeit verträgt der deutsche Föderalismus eigentlich?
Da
"Nationalkultur" und "Kulturnation" nach dem Ende des
Nationalsozialismus zu Recht diskreditiert waren, sollte mit der Kulturhoheit
der Länder jedem Verdacht einer nationalistischen Zentralkultur des neuen
Gemeinwesens vorgebeugt werden. Insbesondere die staatliche Gleichschaltung des
mächtigsten Massenmediums "Rundfunk" (Fernsehen und Radio), verbunden
mit der autoritären Erziehung zum Untertanen wurden historisch als die gefährlichsten
Einbruchstellen eines totalitären Staates erkannt. Wenn also nun Eckhardt
Barthel, kulturpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, meint, Politik und Kultur sollten wie schon vormals zu
Zeiten Willy Brandts wieder enger zusammen rücken, könnte das die falsche
Rhetorik sein, ein Bundeskulturministerium konsensfähig zu machen.
Schwächen
des Kulturföderalismus
Auch
der Kulturföderalismus hat seine Schwächen erwiesen. Besonders deutlich wird
das etwa durch die Konferenz der Kultusminister (KMK) belegt. Diese wirkungsmächtigste
Kulturagentur - bestehend aus den Kultusministern der sechzehn Bundesländer -
koordiniert sich selbst schlecht genug mit der Maßgabe, alle Beschlüsse
einstimmig fassen zu müssen. Kulturhoheit mit Einigungszwang hat die schwerfälligste
Handlungsweise auf dem Kultursektor ausgelöst. Organisatorische Folge sind
Reformen, die im Druck der Homogenisierung der Verhältnisse den kleinsten
gemeinsamen Nenner kultureller und budgetorientierter Einigkeit finden müssen.
Zeit- und Personalaufwand von Ministerien und zahlreichen zugeschalteten
Institutionen sind dementsprechend katastrophal. Jürgen Möllemann sprach in
seiner früheren Funktion als Bundesbildungsminister davon, die KMK bewege sich
mit der "Geschwindigkeit einer griechischen Landschildkröte".
Altkanzler Kohl soll sogar der KMK bescheinigt haben, die reaktionärste
Einrichtung der BRD zu sein, demgegenüber sich der Vatikan weltoffen zeige.
Kompetenzordnung
nach dem Grundgesetz
Die
Kulturhoheit der Länder nach dem Grundgesetz (Art. 30, 70 ff. GG) ist ohnehin
mehr eine schwerpunktmäßige Feststellung und belässt dem Bund zahlreiche
Kompetenzen. Über ausdrückliche Zuordnungen hinaus, wie insbesondere die auswärtige
Kulturpflege als Teil der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 73 Ziff. 1 GG),
werden dem Bund unter den umstrittenen Aspekten des Sachzusammenhangs, des
Annexes, der Natur der Sache, der Subsidiarität, der gesetzesfreien Verwaltung
und der Finanz-, Fonds- oder Planungszuständigkeiten mittelbare Kompetenzen
zugerechnet. Maßgeblich sind auch die sog. "kulturellen Sekundäreffekte",
die an primär nichtkulturelle Bundeskompetenzen anknüpfen (z.B. Art. 74 Ziff.
12 GG für die Filmförderung). Als "argumentatives Vehikel" dient in
der kontroversen Verfassungsdiskussion zwischen Bund und Ländern auch der Zuständigkeitsaspekt
der "Nationalrepräsentation", der durch das gescheiterte Projekt
"Deutsche Nationalstiftung" verstärkt in das Blickfeld der
kulturellen Öffentlichkeit rückte. Die kulturelle Gesamtstaatlichkeit kann
nicht allein auf das begrenzte Geschäft der Verwaltung bundesstaatlicher
Symbole und Institutionen bezogen werden. So will auch Kulturstaatsminister
Nida-Rümelin jetzt neben der Kulturstiftung der Länder eine
Bundeskulturstiftung, um die Gestaltungsmöglichkeiten einer Bundeskulturpolitik
zu erweitern. Gefördert werden soll zeitgenössische Kunst mit einem
Stiftungskapital von 2 bis 3 Milliarden Mark.
Durch
Art. 35 des Einigungsvertrags erhielt das alte Streitthema bundesstaatlichen
Kulturstaatshandelns neuen Zündstoff, der längst nicht erloschen ist. Die
Kulturklausel des Einigungsvertrages verfolgt die doppelte Zielsetzung, die
kulturelle Dimension der Wiedervereinigung Deutschlands zu demonstrieren sowie
die Sicherung der kulturellen Einrichtungen und des kulturellen Lebens der neuen
Bundesländer zu Gewähr leisten. Das kulturelle Spannungsfeld der
Wiedervereinigung wird einerseits durch die lange gemeinsame Kulturtradition
Deutschlands und andererseits durch vierzig Jahre
konträrer Kulturpolitik konturiert. In diesem Anspruch kann man den
gesamtstaatlichen Kulturstaatsgehalt nicht ignorieren. Diese Regelung setzt
einen kulturellen Zusammenhang voraus, der die kulturellen Einzelangelegenheiten
der Länder überschreitet, ohne freilich deren kulturelle Homogenisierung in
einer neuer Nationalkultur anzustreben. Die kulturelle Bindungsmasse des
Gesamtstaats ist aber - trotz des Leids mit der Leitkultur - erheblich mehr als
die Summe der einzelnen Länderkulturen und ihrer Kompetenzen.
Drohen
der Kultur Gefahren durch ein Bundesministerium?
Ein
Bundeskulturministerium könnte gegen die kulturstaatliche Prämisse einer
dezentralen bzw. polyzentralen Kulturpolitik verstoßen. Demokratische und föderalistische
Kulturstaatlichkeit sollen vor dem Hintergrund historischer Kulturkatastrophen
der Gefahr einer oktroyierten Kultur, einer staatlich verordneten
Einheitsbreikultur vorbeugen.
Wäre
diese Gefahr auch heute noch so brisant wie sie in der Pubertät der Republik
erscheinen musste, wäre damit der Stab gebrochen, Bundeskulturstaatlichkeit in
der bestehenden politisch schwachen Gemengelage kompetenzieller Einzelzuständigkeiten
zu belassen. Die historische Gefahr ist aber heute selbst bei kühnen Prognosen
staatlicher Entwicklungen nicht mehr real. Kultur emanzipiert sich supra- und
transnational, die Inhaltlichkeit von Nationalkulturen schwindet auch in der
Europäischen Union trotz hartnäckiger Beschwörungen von Regionalkulturen und
Subsidiaritätsprinzip.
Kultur
und Medien
Kultur
existiert heute vornehmlich in der Symbiose mit Medien, die weder einem
geschlossenen Kulturbegriff folgen
noch in ihren immer extensiveren Formen vorderhand dirigierbar erscheinen.
Warnungen vor staatlichem Dirigismus werden in dem Maße unglaubwürdiger, in
dem Massenmedien durch transnationale Medienkomplexe - wie etwa das Internet -
abgelöst werden, mithin Sender-Empfänger-Strukturen
multipel werden. Wer in diesem diffusen Mediengefüge die Gefahren eines
Reichspropagandaministeriums oder einer Reichskulturkammer beschwört, wäre
selbst ein Demagoge.
Eher
berechtigt ist die Befürchtung, dass globale Medien und transnationale
Medienkonzerne die kulturelle Vielfalt beschädigen könnten, als dass solche
Gefahren in einem relativierten Kulturföderalismus wahrscheinlich werden. Nun
tragen die Künstler selbst zu diesen Gefahren bei, weil die Nobilitierung
kultureller Initiativen mit dem geschäftstauglichen Siegel der
"Weltkunst" für Künstler attraktiver ist, als zur Kontinuitätswahrung
von Folklore, ob es nun bayerische oder mecklenburgische ist,
beizutragen.
Neben
und vor staatliche Förderungen sind inzwischen mächtige Sponsoren, Mäzene und
imageorientierte Unternehmen getreten. Fundraiser fragen weder bei Bund noch Ländern
nach den ausgebluteten staatlichen Fördermitteln, sondern suchen internationale
Konsortien, einflussreiche Privatförderer, die ungleich attraktivere Angebote für
Kunst und Kultur bereithalten. Insoweit relativiert sich die Legitimationskraft
des Förderalismus auf dem Gebiet der Kultur eher durch die Macht privater
Budgets als die vermeintlich bundesstaatlichen Gelüste nach Kultur.
Gerade
die Beschwörung kultureller Vielfalt besitzt gegenwärtig oft lediglich den
Charakter einer verstaubten Befriedungsformel, um den längst eingeleiteten
Austrocknungsprozess regionaler Kulturen zu tarnen. Die faktische Schwächung
der Idee des Kulturförderalismus durch politisch, sozial und wirtschaftlich
radikal veränderte Strukturen ist nicht mehr revidierbar. Die Kulturhoheit der
Länder ist - de iure und de facto - weniger durch eine institutionalisierte
Bundeskulturzuständigkeit bedroht als durch das radikal veränderte
gesellschaftliche Ambiente kultureller Autonomie.
Kultureller
Zentralismus
Die
Befürchtungen der Länder, in ihren Kompetenzen durch eine
Bundeskulturinstitution beschränkt zu werden, lässt sich danach nicht länger
mit der Vermachtungsgefahr gegenüber der ach so freien Kultur begründen. Ernst
zu nehmen wären Befürchtungen nur, wenn die organisatorische und
haushaltsrechtliche Verselbstständigung einen antiföderalistischen Sogeffekt hätte,
der auch noch die letzten Soziotope regionaler Kultur beseitigte. Das ist aber
nicht allein auf die Kompetenzfrage zu reduzieren, sondern widerspräche auch
dem Prinzip des länderfreundlichen Verhaltens, auf das der Bund verpflichtet
ist.
Danach
wäre zuvörderst nicht die Frage nach den Zuständigkeiten, sondern eine
zentralistische Kompetenzausübung das Problem. Es gibt im Bereich der Kultur
zahlreiche Initiativen, die indes kompetenziell nicht klar entscheidbar sind.
Mit reinen Kompetenzerwägungen allein lassen sich kulturelle Maßnahmen nicht
zuordnen, weil das Wirkungsspektrum viel zu umfassend ist und Kultur ohnehin
nicht über staatliche Kompetenzen gesteuert werden kann. So mag man Gedenkstätten
nationaler Ereignisse sowohl gesamtstaatliche wie lokale Bedeutung zurechnen. So
wenig in der Bundeskunsthalle allein "Bundeskünstler" vertreten
werden, so wenig repräsentieren Landesmuseen lediglich den flüchtigen genius
loci. Diskussionen auf dieser Grundlage sind weitgehend fruchtlos, weil sie sich
in eine Beliebigkeitssemantik verlieren, die Kultur mehr oder weniger heteronom
auf politische Programmatiken hin definiert.
Welche
Vorteile bietet ein Bundeskulturministerium?
Ein
Bundeskulturressort könnte zwei verfassungsrechtlichen Varianten folgen.
Entweder gibt man die Kulturhoheit
der Länder zu Gunsten einer bundeshoheitlichen Kulturpflege ganz auf oder die
Bundeszuständigkeiten, die sich auf diverse Einzelministerien verteilen, werden
in einem Ressort zusammengefasst. Im ersten Fall drohen wohl Verfassungsklagen
mit Aussicht auf Erfolg: Nicht nur Bayern hat schon Einspruch angekündigt, auch
der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement und die
schleswig-holsteinische Landesmutter Heide Simonis sind mit dem Vorstoß der
Koalitionsfreunde nicht einverstanden.
Aber
im Übrigen könnten die Drohgebärden der Länderchefs verfassungsrechtlich
harmlos sein, wenn man sich auf die Kompetenzaussagen des Grundgesetzes besinnt.
Ein Bundeskulturministerium könnte sein Ressort auch bei bestehender
Kompetenzverteilung legitimieren. Die Wahrnehmung nationalrepräsentativer
Aufgaben, auswärtige Kulturpolitik, kulturordnungspolitische
Gesetzesinitiativen, Filmförderung und Spitzensportförderung werden ohnehin
gegenwärtig von den Bundesressorts betreut.
Bayerns Kultusminister Hans Zehetmair könnte also Unrecht haben, wenn er
dekretiert: "SPD und Grüne wollen ein Ministerium für etwas, was es nicht
gibt".
Anders
als es Zehetmair proklamiert, gibt es längst eine Bundeskulturpolitik nach dem
Grundgesetz. Die "Bundeskulturzuständigkeit" auf Staatsministerebene
im Bundeskanzleramt- wie sie zurzeit praktiziert wird - ist allerdings die
kompetenziell schwächste Form und begründet eher eine rhetorische Allzuständigkeit
des Staatsministers der Kultur, als dass er - wie der wohl frustrierte Rücktritt
Naumanns zeigte - echte Kompetenzen
hätte. Da Nida-Rümelin sich aber die Kooperationen mit den Ländern nicht
verscherzen will, hat er selbst Abstand davon genommen, Bundeskulturminister mit
erweiterten Zuständigkeiten zu werden.
Die
Zusammenfassung der bestehenden Bundeskompetenzen auf dem Sektor der Kultur wäre
zwar gegenüber der von niemandem geforderten, kulturpolitischen
"Totalenteignung" der Länder schwächer, aber verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Zahl der Bundesminister ist verfassungsrechtlich nicht
festgelegt, sondern wird durch Beschluss der Bundesregierung und den vom
Bundestag zu beschließenden Bundeshaushalt bestimmt und unterliegt wechselnden
Bedürfnissen. Im 19. Jahrhundert ist im Übrigen aus dem Ministerium des Innern
vielfach das Ressort des "Kultus" ausgegliedert worden. Die
institutionelle Zusammenfassung diverser, oftmals verwaister Kulturreferate in
Einzelministerien garantiert Planungsvorteile, synergetische Effekte auf
Bundesebene und im Verhältnis der Länder zum Bund. So lässt sich etwa die
kompetenzielle Zuordnung eines so eminent wichtigen Themas wie "Kultur und
Medien" beim Bundesminister des Innern, also einer Ordnungsbehörde,
ressortspezifisch sowieso nicht nachvollziehen.
Wer
allein das Gerangel auswärtiger Kulturpolitik und ihrer Mittlerorganisationen
betrachtet, verliert den Glauben, dass die ohnehin geringen Kulturbudgets des
Bundes gut angelegt sind. Wie die
internen Anfeindungen zwischen den Kulturattachés des AA und den Repräsentanten
der Goethe-Institute zeigen, funktioniert diese kompetenzielle Zweckehe äußerst
schlecht. Sachverständige waren sich etwa bei der Anhörung des "Auswärtigen
Ausschusses" am 14. April 1998 einig, dass eine "Begradigung des
Kompetenzwirrwarrs" (General-Sekretär der Goethe Institute Joachim
Sartorius) sowohl auf der Ebene der Bundesregierung als auch bei den zuständigen
Mittlerorganisationen unbedingt erforderlich sei, um eine effiziente Kulturaußenpolitik
zu Gewähr leisten. Wie wichtig das wäre, belegt etwa die klägliche Stellung
des deutschen Films im internationalen Machtgeschäft.
Der
zukünftige Bundeskulturminister - ein Kabinettsschwächling?
Einem
budgetschwachen und kompetenziell eingeschränktem Bundeskulturressort werden
bereits vorab Machtdefizite im Kabinett attestiert. Nun ist das
Effizienzargument gegenüber einem Bundeskulturministerium bereits deshalb
untauglich, weil eben die Diffusion der Einzelzuständigkeiten der Kultur noch
geringere Repräsentationschancen einräumt, als sie ein aufgewerteter
Kulturminister gegenüber klassischen Ressorts besitzen würde. Im Rahmen des
Kabinettsprinzips (Art. 65 S. 3 GG) wäre ein Bundeskulturminister zumindest in
die Lage, unmittelbarer die kulturelle Ausrichtung staatlichen Handelns zu
thematisieren, kurzum die kulturintegrativen
Wirkungen bei allen Regierungsmaßnahmen zu fördern.
Der
noch amtierende Präsident der Goethe-Institute, Hilmar Hoffmann sprach sich
1998 gegen ein Kulturministerium des Bundes aus, weil für einen richtigen
Ministeriums-Apparat, der etwas bewirken könne, das Geld fehle. Indes dürfte
das Budgetargument ambivalent sein, da die Ersparnisse bei den Einzelhaushalten
der Ministerien in einem neuen Ressort gebündelt würden.
Kulturstaatliches
Handeln kennt keine programmierbare Funktionserfüllung, wie es etwa das
Sozialstaatshandeln kennzeichnet, sondern es liegt im Wesen kultureller
Prosperität, dass zahlreiche Initiativen mit- und nebeneinander existieren können.
So mag man das Eine tun, ohne das Andere zu lassen. Kulturstaatlicher Wettbewerb
ohne Verdrängungstendenzen zwischen Bund und Ländern begründet noch keine
Schräglagen auf dem Kultursektor. Vor dem Hintergrund wachsender Budgetnöte
von Bund und Ländern ist ohnehin nicht zu erkennen, dass es zu viel staatlich
unterstützte Kultur geben könnte. So wenig wie der Bund gegenüber der Kultur
eine Definitionsmacht hat, so wenig besitzen sie die Länder. Geldhähne sind
mit Kreativitätsströmen zwar verkoppelt, aber Künstlern und Kulturszene ist
es letztlich egal, wer zahlt. An
die Streithähne: Die Kompetenzen der Kultur resultieren nicht aus dem
Grundgesetz, sondern aus der Selbstbestimmung der Kulturszenen. Kulturpolitik
kann darauf einen erheblichen Einfluss nehmen, aber für Länderegoismen,
Duodez-Politik oder bundesstaatliches Kulturstaatsgehabe besteht weder heute
noch morgen ein gesellschaftlicher Bedarf. Wer für Kultur optiert, kann gegen
die beschriebenen kompetenziellen Aufwertungen eines
Bundeskulturministeriums keine vernünftigen Einwände haben.
(Anfang
Juni 2001)
Goedart
Palm
(Dr.
Goedart Palm praktiziert als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht
und befasst sich auch dort mit Fragen des Arbeitsalltags in seinen diversen
rechtlichen Facetten - Arbeitsvertrag,
Mobbing, Kündigungsschutz,
Aufhebungsvertrag,
Direktionsbefugnis
- sowie mit Problemen der Betriebsverfassung)
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Gott" als Erziehungsziel in das Schulgesetz aufgenommen werden - 03.04.2006
www.kunstpolitik.de
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